Lebensmittelinformationsverordnung
Am 12. Dezember 2014 hat die EU-Lebensmittelinformationsverordnung die vorherige Lebensmittelkennzeichnungsverordnung abgelöst. Der Gesetzgeber verlangt ab diesem Zeitpunkt auch für nicht verpackte Lebensmittel, die gegen Entgelt für den sofortigen oder alsbaldigen Verzehr abgegeben werden, eine Kennzeichnung der 14 häufigsten Allergene. Dies sind glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Grünkern), Krebstiere, Eier, Fische, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch, Laktose, Schalenfrüchte (Nüsse, Pistazien), Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwelfeldioxid und Sulfite, Weichtiere (Muscheln, Schnecken).
Die Vorschriften betreffen bis auf wenige Ausnahmen auch Vereine, die Speisen und Getränke verkaufen.
Für die korrekte Information bzw. Kennzeichnung sind zwar zuerst nur die Lebensmittelunternehmer verantwortlich, aber wer Lebensmittel weiterverarbeitet oder vertreibt, ist zumindest dafür verantwortlich, nicht gekennzeichnete Lebensmittel nicht in den Verkehr zu bringen. Und damit sind auch Vereine von der neuen Lebensmittelverordnung betroffen. Dies betrifft ist der Fall, wenn
Vereine über eine feste gastronomische Einrichtung verfügen (beispielsweise eine Vereinsgaststätte),
ein Verein regelmäßig bei Veranstaltungen Speisen und Getränke verkauft (beispielsweise bei Heimspielen in der Sporthalle),
ein Verein größere Veranstaltungen mit Bewirtung durchführt (beispielsweise eine Karnevalsveranstaltung).
Auch wenn der Verein bei diesen Veranstaltungen Dienstleister (Catering o.Ä.) einsetzt, verbleibt bei ihm die Kontrollpflicht, dass die angebotenen Speisen und Getränke vorschriftsmäßig gekennzeichnet sind.
Die Angaben (z.B. „enthält“) nach der Lebensmittelinformationsverordnung müssen in deutscher Sprache, gut sichtbar, deutlich und gut lesbar auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der Nähe des Lebensmittels bzw. auf Speisen- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen enthalten sein.
Ausnahmen gelten nur für gelegentliche kleinere Veranstaltungen sowie für die Speisenzubereitung durch Privatperson bei kirchlichen, schulischen Veranstaltungen, bei Dorffesten und so weiter. Diese Ausnahmen finden sich im Leitfaden für die Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004.