Satzung

der Betriebssportgemeinschaft der Tischtennissportfreunde Schöneberg

in der Fassung vom 04.06.2013

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Die am 03.07.1962 gegründete Betriebssportgemeinschaft (BSG) trägt den Namen Tischtennissportfreunde Schöneberg (TSF Schöneberg).

Sie ist eine überbezirkliche selbständige BSG innerhalb der Berliner Steuerverwaltung einschließlich der Steuerabteilungen der Senatsverwaltung für Finanzen und des Bundesministeriums der Finanzen sowie des Aus- und Fortbildungszentrums für die Finanzverwaltung in Königs Wusterhausen und ist Mitglied in der Fachvereinigung Tischtennis (FVTT). Diese wiederum ist Mitglied im Betriebssportverband Berlin e.V. (BSVB) und im Landessportbund Berlin e.V. (LSB). Die BSG erkennt die Satzungen und Ordnungen dieser Dachverbände an.

2. Die BSG hat ihre Sportstätte in der Marie-Elisabeth-Lüders-Oberschule, Steinmetzstr. 79, 10783 Berlin (Schöneberg).

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

1. Die BSG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, insbesondere dem regelmäßigen Trainingsbetrieb und der Teilnahme an Wettkämpfen, in der Sportart Tischtennis.

Der Verein fördert den Betriebssport.

Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen.

2. Die BSG ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Organe der BSG (§ 4) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

4. Mittel, die der BSG zufließen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der BSG. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Die BSG wahrt parteipolitische Neutralität; sie räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3

Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft in der BSG können auf Antrag erwerben:

a) Alle Bediensteten einschließlich der Ruheständler der Berliner Steuerverwaltung einschließlich der Steuerabteilungen der Senatsverwaltung für Finanzen und des Bundesministeriums der Finanzen sowie des Aus- und Fortbildungszentrums für die Finanzverwaltung in Königs Wusterhausen;

b) Familienangehörige der unter a) genannten Personen;

c) Jede Person, die gewillt ist, Sport zu treiben oder ihn zu fördern;

d) Ehrenmitglieder.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Sollte der Bewerber abgelehnt werden, kann er gegen die Ablehnung Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung (§ 5).

3. Mitglieder, die aktiv am Spielgeschehen teilnehmen (Rundenspiele, Pokalspiele), erwerben die aktive Mitgliedschaft (Mitgliedschaft S1). Eine passive Mitgliedschaft kann erwerben, wer die Ziele der BSG unterstützen möchte, jedoch nicht am aktiven Spielgeschehen und auch nicht am Training teilnimmt (Mitgliedschaft P). Für Mitglieder, die lediglich am Training teilnehmen möchten (Mitgliedschaft S2), kann die Beitragsordnung (§ 8 Nr. 2) einen ermäßigten Betrag vorsehen. Gleiches gilt für Auszubildene (Mitgliedschaft A).

4. Durch die Mitgliederversammlung (§ 5) können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 4

Organe der TSF Schöneberg

Die Interessen der BSG werden durch die Mitgliederversammlung und durch den Vorstand wahrgenommen.

§ 5

Mitgliederversammlung

1. Eine Mitgliederversammlung, zu der alle Mitglieder einzuladen sind, soll mindestens einmal jährlich stattfinden. Aktive und passive Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Den Termin der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand.

Die Mitglieder sind zu der Mitgliederversammlung mindestens vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Mitglieder, die eine Email-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post.

2. Neben den regelmäßigen Mitgliederversammlungen ist auf schriftlichen Antrag von einem Viertel der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags einzuberufen. Der Vorstand kann jederzeit – unter Wahrung der Frist nach Nr. 1 – eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

3. In den regelmäßigen Mitgliederversammlungen sind mindestens folgende Punkte Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung:

a) Tätigkeitsbericht des Vorstands,

b) Bericht des Kassenprüfers,

c) Entlastung des Vorstands,

d) Neuwahl des Vorstands und/oder des Kassenprüfers, soweit die Amtszeit des Vorstands oder des Kassenprüfers abgelaufen ist (vgl. §§ 6 und 7).

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Anträge auf Änderung der Satzung der BSG bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

4. Vorschläge zu Änderungen der Tagesordnung sind einem Vorstandsmitglied spätestens am dritten Tag vor dem Termin der Mitgliederversammlung mitzuteilen; die Schriftform ist nicht notwendig. Über die Annahme von Änderungsvorschlägen entscheidet die Mitgliederversammlung nach Feststellung der Anwesenheit durch den Vorsitzenden vor Eintritt in die übrige Tagesordnung.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Während der von der Mitgliederversammlung durchzuführenden Wahlen übernimmt ein Mitglied, das nicht zur Wahl für den Vorstand oder den Kassenprüfer kandidiert, die Versammlung, nachdem die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einen entsprechenden Vorschlag unterstützt hat. Nach der Wahl des Vorsitzenden geht die Leitung auf diesen über.

6. Über jede Mitgliederversammlung ist durch den Geschäftsführer ein schriftliches Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Geschäftsführer oder im Fall seiner Verhinderung durch den Vorsitzenden oder einem seiner Vertreter zu führen und zu unterzeichnen.

§ 6

Vorstand

1. Der Vorstand der BSG besteht aus mindestens vier Personen:

a) Dem Vorsitzenden,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Geschäftsführer,

d) dem Kassenwart.

Bei Bedarf können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden.

2. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, wird lediglich eine Nachwahl für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied durchgeführt. Das neue Vorstandsmitglied wird bis zum Ende des laufenden dreijährigen Turnus gewählt.

3. Wählbar sind Mitglieder nach § 3 Nr. 1; nicht wählbar sind Mitglieder, deren bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind. Mindestens ein Vorstandsmitglied muss aktives Mitglied im Sinne von § 3 Nr. 3 Satz 1 sein.

4. Der Vorstand vertritt die BSG nach außen. Dabei ist jedes Vorstandsmitglied grundsätzlich berechtigt, die Vertretung allein vorzunehmen. Die laufenden Geschäfte, insbesondere im Kontakt mit dem Verband, nimmt der Geschäftsführer wahr. In allen wichtigen Angelegenheiten hat sich der Vorstand vorher zu beraten. In allen Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen ist in jedem Fall eine vorherige Abstimmung mit dem Kassenwart vorzunehmen.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 7

Kassenprüfer

1. Es ist ein Kassenprüfer zu wählen. Zum Kassenprüfer sind nur Mitglieder wählbar, die nicht dem Vorstand angehören.

Die Amtszeit des gewählten Kassenprüfers beträgt drei Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden des Kassenprüfers aus seinem Amt wird ein Nachfolger ebenfalls für drei Jahre gewählt.

2. Der Kassenprüfer hat grundsätzlich nach Ablauf des Geschäftsjahrs eine Prüfung der Buchführung und des Kassenbestands vorzunehmen. Darüber hinaus ist er berechtigt, jederzeit unangemeldet eine außerordentliche Prüfung durchzuführen.

3. Das Ergebnis jeder Prüfung ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Kassenprüfungsbericht wird der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Auf Grund dieses Berichts wird über die Entlastung des Vorstands entschieden.

§ 8

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sollen insbesondere die in § 2 Nr. 1 genannten Ziele unterstützen und haben jederzeit das Gebot der sportlichen Fairness zu beachten.

3. Zur Erfüllung der Aufgaben der BSG haben die Mitglieder die erforderlichen Mittel, insbesondere durch Mitgliedsbeiträge aufzubringen.

Die Höhe der Aufnahmegebühr, des monatlichen Beitrags und möglicher Gebühren werden in der Beitragsordnung geregelt (Anlage zur Satzung). Über Änderungen der Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit (§ 5 Nr. 3 Satz 2). Beitragserhöhungen dürfen nur noch für noch nicht begonnene Geschäftsjahre beschlossen werden. Ausgenommen hiervon sind auf Grund besonderer Umstände zu beschließende Umlagen. Umlagen können nur von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 9

Verwendung der Mittel und Rechnungslegung

1. Die Mittel der BSG werden vom Kassenwart verwaltet. Sämtliche Ausgaben sind nach den Grundsätzen einer sparsamen Geschäftsführung zu tätigen. Auszahlungen, soweit sie von einem Nichtvorstandsmitglied veranlasst werden, müssen von einem Vorstandsmitglied gegengezeichnet sein.

2. Der Kassenwart hat in der ordentlichen Mitgliederversammlung über die Kassenlage und die Verwendung der Mittel während des beendeten Geschäftsjahrs zu berichten. Über die Einnahmen und Ausgaben sind Aufzeichnungen zu fertigen und Belege zu führen. Die Aufzeichnungen sind auf Nachfrage der Mitgliederversammlung vorzulegen.

3. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 10

Beendigung der Mitgliedschaft und Ausschluss

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Löschung des Vereins.

2. Der Austritt muss einem Vorstandsmitglied gegenüber durch schriftliche Mitteilung erklärt werden.

Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt erklärt wird. Rückständige Beträge oder sonstige Zahlungsverpflichtungen gegenüber der BSG erlöschen durch den Austritt nicht.

3. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es den Zwecken und Interessen des Vereins zuwider handelt, oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten schädigt, insbesondere – trotz Ermahnung – wiederholt gegen § 8 Nr. 1 verstößt. Der Ausschluss kann auch erfolgen, wenn Beitragsrückstände von 12 Monaten aufgelaufen und trotz Mahnung nicht beglichen worden sind.

Der Ausschluss eines Mitglieds ist vom Vorstand auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen; die Rechte und Pflichten des ausgeschlossenen Mitglieds ruhen bis dahin. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder den Ausschluss widerrufen.

4. Als Schädigung des Ansehens des Vereins ist es auch anzusehen, wenn ein aktives Mitglied unentschuldigt einer angesetzten Sportveranstaltung fernbleibt, obwohl es zur Mitwirkung aufgefordert wurde. Sofern nicht weitergehende Maßnahmen nach Nr. 2 zu treffen sind, ist der Vorstand ermächtigt, solche säumigen Mitglieder von der aktiven Teilnahme an Sportveranstaltungen bis zur Dauer von vier Wochen auszuschließen. Mitglieder, die wegen unsportlichen Verhaltens durch den FVTT gesperrt oder anderweitig bestraft werden, haben die Kosten ihres Verfahrens selbst zu tragen.

§ 11

Auflösung der BSG

1. Über die Auflösung der BSG entscheidet eine hierfür eigens einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens der Mehrheit der Mitglieder.

2. Die Auflösung wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem der Auflösungsbeschluss gefasst wurde. Mitgliedsbeiträge werden nur bis zum Ende dieses Monats erhoben. Im Voraus gezahlte Beiträge werden zurückerstattet.

3. Der Vorstand wickelt die noch ausstehenden Geschäfte ab und stellt das verbleibende Vermögen fest. Verbleibt nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten und Forderungen ein negatives Vermögen, haben die Mitglieder den fehlenden Betrag zu gleichen Teilen aufzubringen.

4. Bei Auflösung der BSG oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks (§ 2 Nr. 1 dieser Satzung) fällt ein verbleibendes Vermögen der BSG dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports als gemeinnützigen Zweck im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.

§ 12

In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt in der vorliegenden Fassung am Tage der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.