Änderung der Spielordnung der FVTT

vom 10.05.2023

(gleichzeitige Neufassung der Rechtsordnung)

Bisherige Fassung

Neue Fassung

§ 1 Abs. 2

2.3 Sofern eine BSG mit der Entscheidung nicht einverstanden ist, ruft sie den Spielausschuss an. Dieser trifft im genannten Aufgabenfall Entscheidungen. Das Endscheidungsgremium besteht aus mindestens 5 Mitgliedern des Spielausschusses. Hierzu sollen - insbesondere in Zweifelsfällen - die Beteiligten persönlich angehört werden.

§ 1 Abs. 2

2.3 Sofern eine BSG mit der Entscheidung nicht einverstanden ist, ruft sie den Spielausschuss an. Dieser trifft im genannten Aufgabenfall Entscheidungen. Das Endscheidungsgremium besteht aus mindestens 5 Mitgliedern des Spielausschusses. Hierzu sollen - insbesondere in Zweifelsfällen - die Beteiligten persönlich angehört werden. Das Verfahren für Einsprüche gegen die Entscheidung des Spielausschusses ist in § 3 der Rechtsordnung geregelt.

§ 2 Abs. 3

3.3 Personen, die nach § 2 Abs. 2 spielberechtigt sind (Gastspieler) dürfen einem Verein des DTTB als aktiv Sporttreibende angehören, wenn sie dort nur auf Landesverbandsebene gemeldet sind. Diese Spielberechtigung muss beantragt und zum 01.07. bzw. 01.01. ohne Aufforderung durch Mitteilung, in welcher DTTB-Mannschaft gespielt wird, nachgewiesen werden. Die Person wird mit Status „VG/33" gekennzeichnet. Erfolgt keine Mitteilung, kann der Spielausschuss die Sondergenehmigung jederzeit, auch rückwirkend zum Nachweistermin, mit allen Konsequenzen entziehen.

§ 2 Abs. 3

3.3 Personen, die nach § 2 Abs. 2 spielberechtigt sind (Gastspieler) dürfen einem Verein des DTTB als aktiv Sporttreibende angehören, wenn sie dort einen aktuellen QTTR-Wert bis einschließlich 1.850 haben. Steigt der QTTR-Wert innerhalb der Saison über 1.850, erlischt die Spielberechtigung mit sofortiger Wirkung. Diese Spielberechtigung muss beantragt und zum 01.07. bzw. 01.01. ohne Aufforderung durch Mitteilung, in welcher DTTB-Mannschaft gespielt wird, nachgewiesen werden. Die Person wird mit Status „VG/33" gekennzeichnet. Erfolgt keine Mitteilung, kann der Spielausschuss die Sondergenehmigung jederzeit, auch rückwirkend zum Nachweistermin, mit allen Konsequenzen entziehen.

§ 2 Abs. 5

5.2 Spieler einer BSG bzw. Tischtennisabteilung der BSG Berlin-Brandenburg, die aus dem Spielbetrieb der FVTT ausgeschieden sind, können erst nach Ablauf eines Jahres die Spielberechtigung als Gastspieler in einer anderen BSG bzw. Tischtennisabteilung der BSG Berlin-Brandenburg erhalten (Status „GS“). Das gilt nicht für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. Sie erhalten bereits zu Beginn der nächsten Spielzeit ihre Spielberechtigung.

§ 2 Abs. 5

5.2 Spieler einer BSG bzw. Tischtennisabteilung der BSG Berlin-Brandenburg, die aus dem Spielbetrieb der FVTT ausgeschieden sind, können erst nach Ablauf eines Jahres die Spielberechtigung als Gastspieler in einer anderen BSG bzw. Tischtennisabteilung der BSG Berlin-Brandenburg erhalten (Status „GS“). Das gilt nicht für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und für Personen, die eine Altersrente bzw. beamtenrechtliche Ruhestandsbezüge (Pensionen) erhalten. Im Rahmen des Antrages auf Spielberechtigung für die neue BSG ist dem Spielausschuss, Bereich Meldewesen, ein entsprechender Nachweis vorzulegen. Sie erhalten bereits zu Beginn der nächsten Spielzeit ihre Spielberechtigung.