Änderung der Spielordnung der FVTT

vom 18.10.2011

Bisherige Fassung

Neue Fassung

§ 1 Abs. 2

Die Leitung und Abwicklung des Spielbetriebes obliegt dem Spielausschuss. Ihm gehören neben dem Sportwart der FVTT mindestens fünfzehn, von der Mitgliederversammlung zu wählende Angehörige von Mitgliedern der FVTT an. Der Sportwart wird von einem Angehörigen des Vorstandes oder einem beauftragten Mitglied des Spielausschusses vertreten.

§ 1 Abs. 2

Die Leitung und Abwicklung des Spielbetriebes obliegt dem Spielausschuss. Ihm gehören neben dem Sportwart der FVTT mindestens 10 von der Mitgliederversammlung zu wählende Angehörige von Mitgliedern der FVTT an. Der Sportwart ist Vorsitzende des Sportausschusses. Er wird von einem Angehörigen des Vorstandes oder einem beauftragten Mitglied des Spielausschusses vertreten.

§ 1 Abs. 3

Für den Spielbetrieb gelten die „Internationalen Tischtennisregeln A“ und die Ziffern 2.1.3, 2.4.1, 2.4.3, 4.2.2 und 4.2.3 der „Internationalen Tischtennisregeln B“ mit Ausnahme der besonderen Regelungen für die FVTT. Die Regelungen müssen der Mitgliederversammlung zur Kenntnis vorgelegt werden.

§ 1 Abs. 3

Für den Spielbetrieb gelten die „Internationalen Tischtennisregeln A“ und die Nummern 2.1.3, 2.4.1, 2.4.3, 4.2.2 und 4.2.3 der „Internationalen Tischtennisregeln B“. In begründeten Ausnahmefällen kann der Spielausschuss abweichende Regelungen festlegen. Diese sind den Mitgliedern unverzüglich bekannt zu geben.

§ 2 Abs. 1

Spielberechtigt sind Personen, die in einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis zu der Behörde oder dem Betrieb stehen, deren Betriebssportgruppe (BSG) Mitglied der FVTT ist. Gleiches gilt für die Betriebsinhaber/innen und Selbstständige sowie die Mitglieder der Tischtennisabteilungen der BSG Berlin-Brandenburg.

§ 2 Abs. 1

Spielberechtigt sind Personen, die in einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis zu dem Arbeitgeber stehen, dessen Betriebssportgruppe (BSG) Mitglied der FVTT ist. Gleiches gilt für die Betriebsinhaber/innen und Selbstständige sowie die Mitglieder der Tischtennisabteilungen der BSG Berlin-Brandenburg. Rentner, Pensionäre, Arbeitslose und Studenten behalten die Spielberechtigung ihrer BSG bzw. der Tischtennisabteilung der BSG Berlin-Brandenburg. Alle anderen Sporttreibenden benötigen, beim Bestehen einer eigenen BSG bzw. Tischtennisabteilung der BSG Berlin-Brandenburg deren schriftliche Freigabe, um als Gastspieler/in am Spielbetrieb in einer anderen BSG bzw. Tischtennisabteilung der BSG Berlin-Brandenburg teilnehmen zu können. Auf Anforderung des Spielausschusses ist die Verweigerung einer Freigabe zu begründen. Die verweigerte Freigabe kann durch den Spielausschuss ersetzt werden.

§ 2 Abs. 3

Spieler/innen, die den Arbeitgeber wechseln, sind berechtigt, auch weiterhin für die BSG bzw. die Tischtennisabteilung der BSG Berlin-Brandenburg zu spielen, müssen jedoch den Gastspielerstatus annehmen. Wartefristen werden beim Übertritt zu einem anderen Mitglied oder bei Neuzugängen von Normalspieler/innen nicht angewendet.

§ 2 Abs. 3

Spieler/innen, die den Arbeitgeber wechseln, behalten ihre Spielberechtigung. Sie müssen jedoch den Gastspielerstatus annehmen. Wartefristen werden beim Übertritt zu einem anderen Mitglied oder bei Neuzugängen von Normalspieler/innen nicht angewendet.

§ 2 Abs. 4

Rentner, Pensionäre, Arbeitslose und Studenten behalten die Spielberechtigung ihrer BSG bzw. der Tischtennisabteilung der BSG Berlin-Brandenburg. Arbeitslose und Studenten können als Gastspieler eingesetzt werden, wenn sie bisher bei keiner BSG bzw. Tischtennisabteilung der BSG Berlin-Brandenburg gespielt haben.

§ 2 Abs. 4

Arbeitslose und Studenten können als Gastspieler eingesetzt werden, wenn sie bisher bei keinem Mitglied der FVTT bzw. Tischtennisabteilung der BSG Berlin-Brandenburg gespielt haben.

§ 2 Abs. 6

Spieler/innen einer BSG bzw. Tischtennisabteilung der BSG Berlin-Brandenburg, die aus dem Spielbetrieb der FVTT ausgeschieden sind, können erst nach Ablauf eines Jahres die Spielberechtigung als Gastspieler/in in einer anderen BSG bzw. Tischtennisabteilung der BSG Berlin-Brandenburg erhalten. Das gilt nicht für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Sie können bereits zu Beginn der nächsten Runden- und Pokal-Spielsaison einen Wechselantrag stellen.

§ 2 Abs. 6

Spieler/innen einer BSG bzw. Tischtennisabteilung der BSG Berlin-Brandenburg, die aus dem Spielbetrieb der FVTT ausgeschieden sind, können erst nach Ablauf eines Jahres die Spielberechtigung als Gastspieler/in in einer anderen BSG bzw. Tischtennisabteilung der BSG Berlin-Brandenburg erhalten. Das gilt nicht für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Sie erhalten bereits zu Beginn der nächsten Spielzeit ihre Spielberechtigung.

§ 2 Abs. 7

Die nach Ziff. 2 bis 6 Spielberechtigten und Selbstständige dürfen keinem Verein des DTTB als aktive Sporttreibende angehören. Sind aktive Sporttreibende Vereinsmitglieder des DTTB länger als 5 Jahre gemäß § 2 Abs. 1 der Spielordnung in einer BSG bzw. Tischtennisabteilung der BSG Berlin-Brandenburg Mitglied gewesen, kann ihnen auf begründeten Antrag nach ihrem Ausscheiden aus dem Betrieb eine Ausnahmeberechtigung zur Spielberechtigung durch den Spielausschuss erteilt werden. Alle anderen Sporttreibenden benötigen, beim Bestehen einer eigenen BSG bzw. Tischtennisabteilung der BSG Berlin-Brandenburg deren schriftliche Freigabe, um als Gastspieler/in am Spielbetrieb in einer anderen BSG bzw. Tischtennisabteilung der BSG Berlin-Brandenburg teilnehmen zu können. Auf Anforderung des Spielausschusses ist die Verweigerung einer Freigabe zu begründen.

§ 2 Abs. 7

Personen, die nicht nach § 2 Abs. 1 oder 4 spielberechtigt sind, dürfen keinem Verein des DTTB als aktive Sporttreibende angehören, es sei denn, sie gehören der BSG bzw. Tischtennisabteilung der BSG Berlin-Brandenburg länger als 8 Jahre an. Diese Spielberechtigung muss beantragt werden. Sind aktive Sporttreibende Vereinsmitglieder des DTTB länger als 5 Jahre gemäß § 2 Abs. 1 oder 4 der Spielordnung in einer BSG bzw. Tischtennisabteilung der BSG Berlin-Brandenburg Mitglied gewesen, kann ihnen auf begründeten Antrag nach ihrem Ausscheiden aus dem Betrieb eine Ausnahmeberechtigung zur Spielberechtigung durch den Spielausschuss erteilt werden.

§ 2 Abs. 8

Personen, die als aktive Sporttreibende eines Tischtennis-Vereins des DTTB abgemeldet worden sind, können die Spielberechtigung nach Ziff. 5 bis 7 erst für die auf die Abmeldung folgende Spielsaison erhalten. Dies gilt auch für Pokal- und Turnierwettbewerbe.

§ 2 Abs. 8

Personen, die als aktive Sporttreibende eines Vereins des DTTB abgemeldet worden sind, können die Spielberechtigung erst für die auf die Abmeldung folgende Spielsaison erhalten. Dies gilt auch für Pokal- und Turnierwettbewerbe. Für Seniorenmannschaften sind Spieler/innen ab dem vollendeten 45. Lebensjahr spielberechtigt.

§ 2 Abs. 9

In besonderen Einzelfällen kann der Vorstand unter Einschaltung des Spielausschusses abweichend von den vorgenannten Bestimmungen Spielberechtigungen erteilen.

§ 2 Abs. 9

entfällt (nachfolgende Absätze verschieben sich)

§ 2 Abs. 10

Während der Spielzeit ist die Nachmeldung von Spielern/innen nur zulässig, wenn es sich um bisher nicht gemeldete Spieler oder Angehörige eines Mitglieds handelt.

§ 2 Abs. 9

Während der laufenden Spielzeit ist die Nachmeldung von Spielern/innen nur zulässig, wenn es sich um bisher nicht gemeldete Spieler/innen oder Angehörige eines Mitglieds handelt.

§ 2 Abs. 13

Wird ein Spieler/in abgemeldet, ist der Spielerpass an den Spielausschuss zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, muss der Leiter des Mitglieds hierfür eine schriftliche Begründung geben.

§ 2 Abs. 12

Wird ein Spieler/in abgemeldet, ist der Spielerpass an den Spielausschuss zurückzugeben.

§ 3 Abs. 1

Von der FVTT werden in jeder Spielzeit Mannschaftsmeisterschaften in Form von Rundenspielen durchgeführt. Hierzu stellt der Spielausschuss vor Beginn jeder Spielzeit einen Spielplan auf, der die Spielwochen und spielfreien Wochen sowie Pokalwochen, die gastgebenden Mannschaften und die Gastmannschaften festlegt.

§ 3 Abs. 1

Von der FVTT werden in jeder Spielzeit Mannschaftsmeisterschaften in Form von Rundenspielen durchgeführt. Hierzu stellt der Spielausschuss vor Beginn jeder Spielzeit einen Spielplan auf, in dem die Spielwochen und die spielfreien Wochen, die Pokalwochen und das Heimrecht festgelegt werden.

§ 3 Abs. 3

Jede an den Rundenspielen teilnehmende Mannschaft hat vor Beginn der Spielzeit einen Mannschaftsleiter/in und einen Vertreter/in sowie für ihre Heimspiele mindestens einen Werktag (Montag - Freitag) als Spieltag zu benennen. Sollte der Sportraum für ein Heimspiel nicht zur Verfügung stehen, muss beim Gegner gespielt werden.

§ 3 Abs. 2

Jede an den Rundenspielen teilnehmende Mannschaft hat bis zum vom Sportwart festgelegten Meldeschluss einen Mannschaftsleiter/in und einen Vertreter/in sowie für ihre Heimspiele einen Werktag (Montag - Freitag) als Spieltag mit Uhrzeit zu benennen.

§ 3 Abs. 2

Im gegenseitigem Einvernehmen können Rundenspiele nur vorverlegt oder nur in der folgenden spielfreien Woche ausgetragen werden.

§ 3 Abs. 3

Im gegenseitigem Einvernehmen können Rundenspiele nur vorverlegt oder in der folgenden spielfreien Woche ausgetragen werden. Darüber hinaus gehende Abweichungen können nur mit Zustimmung des Staffelleiters vereinbart werden. Bei einem von dem festgelegten Spieltag abweichenden Termin muss die Spielvereinbarung spätestens 8 Tage vor dem gewünschten Termin erfolgen. Bei den Senioren muss der monatliche Spieltag mit zwei Terminvorschlägen des Gastgebers im Vormonat, mindestens 8 Tage vor dem ersten Spieltermin, vereinbart werden.

§ 3 Abs. 4

Die gastgebende Mannschaft ist für die Vereinbarung und die Durchführung des Rundenspieles verantwortlich. Bei den Senioren muss der monatliche Spieltag mit zwei Terminvorschlägen des Gastgebers im Vormonat, mindestens 8 Tage vor dem ersten Spieltermin, vereinbart werden. Besitzt sie zwei oder mehr bespielbare TT-Tische, so soll das Spiel an mindestens zwei Tischen ausgetragen werden.

§ 3 Abs. 4

Besitzt eine BSG mindestens zwei oder mehr bespielbare TT-Tische, so muss das Spiel an mindestens zwei Tischen ausgetragen werden.

§ 3 Abs. 5

Jedes Rundenspiel hat zur vereinbarten Zeit zu beginnen. Die Doppel sind vor Beginn aufzustellen. Die Spiele sind in der für das betreffende Spielsystem festgelegten Reihenfolge abzuwickeln. Die Mannschaften dürfen jedoch vor Beginn des Rundenspiels Abweichungen vereinbaren. Diese sind im Spielbericht zu vermerken. Eine Mannschaft ist angetreten, wenn ihre Aufstellung in den Spielbericht eingetragen worden ist. Voraussetzung hierfür ist, dass mehr als die Hälfte der Spieler/innen der Mannschaft anwesend ist.

§ 3 Abs. 5

Jedes Rundenspiel hat zur vereinbarten Zeit zu beginnen. Die Doppel sind vor Beginn aufzustellen. Die Spiele sind in der für das betreffende Spielsystem festgelegten Reihenfolge auszutragen. Die Mannschaften dürfen jedoch vor Beginn des Rundenspiels Abweichungen vereinbaren. Diese sind im Spielbericht zu vermerken. Eine Mannschaft ist angetreten, wenn ihre Aufstellung in den Spielbericht eingetragen worden ist. Voraussetzung hierfür ist, dass mindestens so viele Spieler/innen anwesend sind, um mindestens noch ein Unentschieden erzielen zu können.

§ 3 Abs. 6

Abgesehen von der Regelung in Ziff. 5 Satz 6 und 7 ist eine Mannschaft nicht angetreten, wenn sie ohne rechtzeitige Benachrichtigung des Gegners einem vereinbarten oder angesetzten Rundenspiel fernbleibt oder später als eine Stunde nach dem festgesetzten Spieltermin erscheint. Rechtzeitig ist eine Benachrichtigung nur, wenn sie den Gegner spätestens zwei Werktage (Mo – Fr) vor dem vereinbarten oder angesetzten Spieltag erreicht.

§ 3 Abs. 6

Abgesehen von der Regelung in § 3 Abs. 5 ist eine Mannschaft nicht angetreten, wenn sie ohne rechtzeitige Benachrichtigung des Gegners einem vereinbarten oder angesetzten Spiel fernbleibt oder später als 30 Minuten nach dem festgesetzten Spieltermin erscheint. Rechtzeitig ist eine Benachrichtigung nur, wenn sie den Gegner spätestens zwei Werktage (Mo – Fr) vor dem vereinbarten oder angesetzten Spieltag erreicht.

§ 3 Abs. 7

Tritt eine gastgebende Mannschaft ohne rechtzeitige Benachrichtigung nicht an, so muss sie dem Gegner die Fahrtkosten in der für öffentliche Verkehrsmittel aufzuwendenden Höhe erstatten.

§ 3 Abs. 7

Tritt eine Mannschaft ohne rechtzeitige Benachrichtigung nicht an, so muss sie dem Gegner die Fahrtkosten in der für öffentliche Verkehrsmittel aufzuwendenden Höhe erstatten.

§ 3 Abs. 10

Über jedes Rundenspiel ist von der gastgebenden Mannschaft ein Spielbericht in dreifacher Ausfertigung unter Verwendung der von der FVTT vorgegebenen Formulare zu erstellen. Zu dessen Ausfertigung müssen die Meldekarten und die Spielerpässe beider Mannschaften vorliegen.

§ 3 Abs. 10

Über jedes Rundenspiel ist von der Heimmannschaft ein Spielbericht in dreifacher Ausfertigung unter Verwendung der von der FVTT vorgegebenen Formulare zu erstellen. Zu dessen Ausfertigung müssen die Meldekarten und die Spielerpässe vorliegen.

§ 3 Abs. 11

Die erste Ausfertigung des Spielberichtes muss der vom Spielausschuss bestimmten Stelle spätestens an dem dem Rundenspiel folgenden Montag vorliegen. Die zweite Ausfertigung erhält die Gastmannschaft, die dritte Ausfertigung verbleibt beim Gastgeber.

§ 3 Abs. 11

Das Original muss der vom Spielausschuss bestimmten Stelle spätestens an dem dem Rundenspiel folgenden Montag vorliegen. Die zweite Durchschrift erhält die Gastmannschaft, die dritte Durchschrift verbleibt beim Gastgeber.

§ 3 Abs. 12

Die Spielberichte müssen von beiden Mannschaftsleitern/innen unterschrieben werden. Sie bestätigen damit die Richtigkeit der Mannschaftsaufstellung und des Ergebnisses. Proteste sind unter Angabe des Grundes auf dem Spielbericht zu vermerken bzw. unverzüglich dem Spielausschuss schriftlich einzureichen.

§ 3 Abs. 12

Der Spielbericht muss von beiden Mannschaftsführern unterschrieben werden. Sie bestätigen damit die Richtigkeit der Mannschaftsaufstellung und des Ergebnisses. Proteste sind unter Angabe des Grundes auf dem Spielbericht zu vermerken bzw. unverzüglich dem Spielausschuss einzureichen.

§ 3 Abs. 14

Eine Mannschaft, die in einer Spielzeit drei Rundenspiele kampflos abgibt, wird gestrichen und muss absteigen. Die von ihr ausgetragenen Spiele werden für ungültig erklärt. Gleiches gilt für zurückgezogene Mannschaften. Spieler von gestrichenen oder zurückgezogenen Mannschaften können während der laufenden Spielzeit ihre Spielberechtigung wieder bekommen, in dem sie auf der Meldekarte in einer höheren Mannschaft nach ihrer Spielstärke angemeldet werden.

§ 3 Abs. 14

Eine Mannschaft darf pro Halbserie nicht mehr als ein Rundenspiel kampflos abgeben. Sie wird sonst gestrichen und muss absteigen. Die von ihr ausgetragenen Spiele werden für ungültig erklärt. Gleiches gilt für zurückgezogene Mannschaften. Spieler/innen von gestrichenen oder zurückgezogenen Mannschaften können ihre Spielberechtigung während der laufenden Spielzeit wieder erhalten, in dem sie auf der Meldekarte in einer höheren Mannschaft angemeldet werden.

§ 4 Abs. 1

Vor Beginn der Spielzeit sind die Mannschaften in der Reihenfolge der Spielstärke der Spieler/innen aufzustellen und dem Spielausschuss auf einer Meldekarte namentlich mitzuteilen. Das gilt sinngemäß auch beim Zugang neuer Spieler/innen (§ 2 Ziff. 11).

§ 4 Abs. 1

Vor Beginn der Spielzeit sind die Mannschaften in der Reihenfolge der Spielstärke ihrer Spieler/innen dem Spielausschuss auf einer Meldekarte namentlich mitzuteilen. Das gilt sinngemäß auch beim Zugang neuer Spieler/innen.

§ 4 Abs. 3

Jeder Spieler/in ist in jedem Mannschaftswettbewerb nur in einer Mannschaft spielberechtigt. Es darf nur in der gemeldeten und genehmigten Reihenfolge gespielt werden. Ausnahme „Schwedische Liga - System“.

§ 4 Abs. 3

Jeder Spieler/in ist in jedem Mannschaftswettbewerb nur für eine Mannschaft spielberechtigt. Es darf nur in der gemeldeten und genehmigten Reihenfolge gespielt werden. Ausnahme „Schwedische Liga – System“.

§ 4 Abs. 7

a) Kann eine Mannschaft in einem Rundenspiel ggf. auch unter Mitwirkung von Ersatzspielern/innen nicht vollzählig antreten, müssen die dadurch nicht durchzuführenden Einzel– und Doppelspiele kampflos abgegeben werden. Der Mannschaft steht es frei, nicht oder geschlossen aufzurücken. Rückt die Mannschaft nicht auf, muss auf dem Spielformular der/die nicht angetretene Spieler/in namentlich eingetragen sein. Leerfelder dürfen beim
- Einsatz von 4 Spielern nur an den Positionen 5 und 6,
- Einsatz von 5 Spielern nur an der Position 6 entstehen.

b) Spieler/innen, die im Spielbericht aufgeführt sind und 3 mal in einer Saison nicht angetreten sind, werden von der Meldekarte gestrichen.

§ 4 Abs. 7

a) Kann eine Mannschaft in einem Rundenspiel ggf. auch unter Mitwirkung von Ersatzspielern/innen nicht vollzählig antreten, müssen die dadurch nicht durchzuführenden Einzel– und Doppelspiele kampflos abgegeben werden. Die Mannschaften können im gegenseitigen Einvernehmen das Nichtaufrücken vereinbaren. Rückt die Mannschaft nicht auf, muss auf dem Spielformular der/die nicht angetretene Spieler/in namentlich eingetragen sein. Leerfelder dürfen beim
- Einsatz von 4 Spielern nur an den Positionen 5 und 6,
- Einsatz von 5 Spielern nur an der Position 6 entstehen.

b) Spieler/innen, die im Spielbericht aufgeführt sind und 2 mal in einer Saison nicht angetreten sind, werden von der Meldekarte gestrichen.

§ 4 Abs. 8

Nachgemeldete Personen (§ 2 Ziff. 11) müssen nach der Spielstärke in eine Mannschaft eingestuft werden. In diesem Fall können die an den unteren Plätzen stehenden Spieler/innen in die nächst tiefere Mannschaft entsprechend ihrer Spielstärke aufgenommen werden. Sie dürfen jedoch in ihrer bisherigen Mannschaft nicht als Ersatzspieler/in eingesetzt werden.

§ 4 Abs. 8

Nachgemeldete Personen (§ 2 Abs. 9) müssen nach der Spielstärke in eine Mannschaft eingestuft werden. In diesem Fall können die nachfolgenden Spieler/innen entsprechend ihrer Spielstärke in die nächst tiefere Mannschaft aufgenommen werden. Sie dürfen jedoch nicht als Ersatzspieler/in in ihrer bisherigen Mannschaft eingesetzt werden.

§ 4 Abs. 10

Verstößt eine Mannschaft gegen die Regelungen des § 4 Ziff. 1 – 8, wird das gesamte Rundenspiel mit der höchster Punktzahl gegen diese Mannschaft als verloren gewertet. Das Gleiche gilt bei Verstößen gegen die „Internationalen Tischtennisregeln A und B“ mit Ausnahme der besonderen Regelung für die FVTT.

§ 4 Abs. 10

Verstößt eine Mannschaft gegen die Regelungen des § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 1-8 wird das gesamte Rundenspiel mit der höchsten Punktzahl gegen diese Mannschaft gewertet. Das Gleiche gilt bei Verstößen gegen die Ziffern 2.1.3, 2.4.1, 2.4.3, 4.2.2 und 4.2.3 der „Internationalen Tischtennisregeln B“ oder die besonderen Regelung für die FVTT.

§ 5 Abs. 4

4) Für die Rundenspiele werden eingeteilt:

Die Damenmannschaften in 1. und 2. Klasse

Die Herrenmannschaften in
1. Liga eine Staffel
2. Liga zwei Staffeln (A u. B)
1. Klasse vier Staffeln (A - D)
2. Klasse vier Staffeln (A - D)
3. Klasse vier Staffeln (A - D)
4. Klasse vier Staffeln (A - D)
5. Klasse vier Staffeln (A - D)
6. Klasse zwei Staffeln (A – B)

Die Seniorenmannschaften (Spielberechtigt für die Seniorenmannschaften sind Spieler/innen, die das 45. Lebensjahr vollendet haben) in
1. Klasse - eine Staffel
2. Klasse - zwei Staffeln (A u. B)
3. Klasse - drei Staffeln (A, B u. C)
4. Klasse - drei Staffeln (A, B u. C)

Abweichungen können sich entsprechend den Mannschaftsmeldungen zur jeweiligen Spielsaison ergeben.

§ 5 Abs. 4

Für die Rundenspiele werden eingeteilt:

Die Damenmannschaften in 1. und 2. Klasse

Die Herrenmannschaften in
1. Liga - 1 Staffel
2. Liga - 2 Staffeln (A u. B)
ab der 1. Klasse - 4 Staffeln (A - D)

Die Seniorenmannschaften in
1. Klasse - 1 Staffel
2. Klasse - zwei Staffeln (A u. B)
ab der 3. Klasse - 4 Staffeln (A - D)

Abweichungen hiervon können bei entsprechenden Mannschaftsmeldungen durch den Spielausschuss beschlossen werden.

§ 5 Abs. 5

In den einzelnen Klassen wird jede Staffel möglichst mit je acht Mannschaften besetzt. Die Einordnung der Mannschaften und eine notwendige Änderung der Klassen obliegen dem Spielausschuss.

§ 5 Abs. 5

In den einzelnen Klassen wird möglichst jede Staffel möglichst mit 8, bei den Senioren möglichst mit 10 Mannschaften besetzt.

§ 5 Abs. 7

Erstmalig gemeldete Mannschaften werden, entsprechend ihrer Spielstärke, unter Berücksichtigung freier Plätze in die Klassen und Staffeln eingeordnet, jedoch müssen die 1. Klasse der Damen, die Ligen der Herren und die 1. Klasse der Senioren erspielt werden.

§ 5 Abs. 7

Erstmalig gemeldete Mannschaften werden, entsprechend ihrer Spielstärke, unter Berücksichtigung freier Plätze in die Klassen und Staffeln eingeordnet, jedoch müssen die 1. und 2. Liga der Herren und die 1. Klasse der Senioren erspielt werden.

§ 5 Abs. 10

Sind am Ende der Spielzeit zwei oder mehrere Mannschaften der jeweiligen obersten Spielklasse punktgleich, so wird zur Ermittlung des „Berliner Firmenmeisters“ ein Entscheidungsspiel bzw. eine einfache Entscheidungsrunde auf einem neutralem Platz durchgeführt. Gleiches gilt sinngemäß auch für die übrigen Klassen sowie bei den Staffeln, aber nur bei gleichem Punkt-, Spiel- und Satzverhältnis. Bei gleichem Punkteverhältnis und gleicher Spieldifferenz ist die Mannschaft besser, die mehr Spiele gewonnen hat. Wenn auch das Spielverhältnis identisch ist, zählt das Satzverhältnis. Bei gleicher Satzdifferenz geben die mehr gewonnen Sätze den Ausschlag.

§ 5 Abs. 10

Sind am Ende der Spielzeit zwei oder mehrere Mannschaften der jeweiligen obersten Spielklasse punktgleich, so wird zur Ermittlung des „Berliner Firmenmeisters“ ein Entscheidungsspiel bzw. eine einfache Entscheidungsrunde auf einem neutralem Platz durchgeführt. Den Spielort legt der Sportwart fest. Gleiches gilt sinngemäß auch für die 2. Liga und die übrigen Klassen sowie bei den Staffeln, aber nur bei gleichem Punkt-, Spiel- und Satzverhältnis. Bei gleichem Punktverhältnis und gleicher Spieldifferenz ist die Mannschaft besser, die mehr Spiele gewonnen hat. Ist auch das Spielverhältnis gleich, zählt das Satzverhältnis. Bei gleicher Satzdifferenz geben die mehr gewonnen Sätze den Ausschlag.

§ 5 Abs. 11

Klassenmeister werden nach Abschluss der Mannschafts-Meisterschaftsrunden möglichst auf neutralem Platz wie folgt ermittelt:

in Klassen mit zwei Staffeln; Sieger A gegen Sieger B.

in Klassen mit vier Staffeln werden Vorspiele durchgeführt;
Sieger A Gegen Sieger C,
Sieger B gegen Sieger D.
Die Sieger ermitteln den Klassenmeister.

Bei gleichem Punkt- u. Satzverhältnis am Ende eines Spieles, ist ein bereits gespieltes Einzel auszulosen und als Entscheidungsspiel auszutragen.

§ 5 Abs. 11

Klassenmeister werden nach Abschluss der Mannschafts-Meisterschaftsrunden wie folgt ermittelt:

in Klassen mit zwei Staffeln; Sieger A gegen Sieger B.

in Klassen mit vier Staffeln zunächst
Sieger A Gegen Sieger C und
Sieger B gegen Sieger D dann
ermitteln die jeweiligen Sieger den Klassenmeister.

Die jeweils erstgenannten Mannschaften haben Heimrecht.

§ 5 Abs. 13

Der Aufstieg wird wie folgt geregelt:

Hat die nächst höhere Spielklasse die selbe Anzahl an Staffeln, steigen die beiden erstplatzierten jeder Staffel auf. Hat die nächst höhere Spielklasse weniger Staffeln, steigen nur die erstplatzierten auf. Der Spielausschuss kann unter sportlichen Gesichtspunkten eine andere Entscheidung treffen.

§ 5 Abs. 13

Der Aufstieg wird wie folgt geregelt:

Hat die nächst höhere Spielklasse die selbe Anzahl an Staffeln, steigen die beiden erstplatzierten Mannschaften jeder Staffel auf. Hat die nächst höhere Spielklasse weniger Staffeln, steigen nur die Erstplatzierten auf.

§ 5 Abs. 14

Die Plätze 7 und 8 ziehen den Abstieg nach sich. Bei den Senioren steigen die Mannschaften auf Platz 9 und 10 ab. Bei einer aus sechs Mannschaften bestehenden Staffel steigt der letzt platzierte in die nächst niedrigere Spielklasse ab. Bei gleichem Punkteverhältnis und gleicher Spieldifferenz ist die Mannschaft besser, die mehr Spiele gewonnen hat. Wenn auch das Spielverhältnis identisch ist, zählt das Satzverhältnis. Bei gleicher Satzdifferenz geben die mehr gewonnen Sätze den Ausschlag.

§ 5 Abs. 14

Die Plätze 7 und 8 ziehen den Abstieg nach sich. Bei den Senioren steigen die Mannschaften auf Platz 9 und 10 ab. Bei gleichem Punkteverhältnis und gleicher Spieldifferenz ist die Mannschaft besser, die mehr Spiele gewonnen hat. Wenn auch das Spielverhältnis identisch ist, zählt das Satzverhältnis. Bei gleicher Satzdifferenz geben die mehr gewonnen Sätze den Ausschlag.

§ 5 Abs. 15

Regelung bisher in § 5 Abs. 13 vorhanden.

§ 5 Abs. 15

Der Spielausschuss kann unter sportlichen Gesichtspunkten abweichende Auf- bzw. Abstiegsregelungen treffen.

§ 6 Abs. 1

Neben den Rundenspielen (§ 5) veranstaltet die FVTT für Mannschaften Pokalmeisterschaften. Für Damen und Herren wird je ein Wander-Pokal ausgespielt. Der Sieger des Pokals ist „Berliner Firmen Pokalmeister“ der jeweiligen Spielsaison. Der Pokal der Herren ist der „Horst-Manthey-Pokal“. Vereinsspieler/innen sind von der Teilnahme an der Pokalmeisterschaft ausgeschlossen.

§ 6 Abs. 1

Neben den Rundenspielen (§ 5) veranstaltet die FVTT für Mannschaften Pokalmeisterschaften. Für Damen und Herren wird je ein Wander-Pokal ausgespielt. Der Sieger des Pokals ist „Berliner Firmenpokalmeister“ der jeweiligen Spielsaison. Der Pokal der Herren ist der „Horst-Manthey-Pokal“, bei den Damen wird der „Carlheinz-Feye-Pokal“ ausgespielt. Vereinsspieler/innen sind von der Teilnahme an der Pokalmeisterschaft ausgeschlossen.

§ 6 Abs. 3

Nach fünfmaligem Gewinn des Wander-Pokals wird der siegreichen Mannschaft von der FVTT ein Erinnerungspokal überreicht.

§ 6 Abs. 3

Nach fünfmaligem Gewinn des Wander-Pokals erhält die siegreiche Mannschaft von der FVTT einen Erinnerungspokal.

§ 6 Abs. 4

Daneben werden für alle Klassen, ausgenommen die 1. Klasse der Damen und die 1. Liga der Herren, Klassenpokale ausgespielt. Die Gewinner dieser Pokale sind „Pokalsieger“ ihrer Klasse.

§ 6 Abs. 4

Daneben werden für alle Klassen, ausgenommen die 1. Damenklasse, die 1. Liga der Herren und die Seniorenklassen, Klassenpokale ausgespielt. Die Gewinner dieser Pokale sind Pokalsieger ihrer Klasse.

§ 6 Abs. 11

Bei den Endrundenbegegnungen hat die Mannschaft der niedrigeren Klasse Heimrecht. Die letzten vier Mannschaften der Endrunde ermitteln, möglichst an einem neutralen Spielort, den „Berliner Firmenmeister“.

§ 6 Abs. 11

Bei den Endrundenbegegnungen hat die Mannschaft der niedrigeren Klasse Heimrecht. Die vier Mannschaften ermitteln, möglichst an einem neutralen Spielort, den „Berliner Firmenpokalmeister“. Den Spielort für die Endrunde legt der Sportwart fest.

§ 6 Abs. 14

Nach der Auslosung teilt der Spielausschuss die Spielpaarung den gastgebenden Mannschaften telefonisch mit. Diese haben ihren Gegner unverzüglich in Kenntnis zu setzen und mit ihm den Zeitpunkt für das Spiel zu vereinbaren.

§ 6 Abs. 14

Nach der Auslosung teilt der Spielausschuss die Spielpaarung den Heimmannschaften telefonisch mit. Diese haben ihren Gegner unverzüglich in Kenntnis zu setzen und mit ihm den Zeitpunkt für das Spiel zu vereinbaren.

§ 7 Abs. 1

Ranglistenturniere können von der FVTT selbst oder mit ihrer Einwilligung von ihren Mitgliedern veranstaltet werden. Für jedes Turnier wird von der FVTT ein Oberschiedsrichter gestellt.

§ 7 Abs. 1

Ranglistenturniere können von der FVTT oder mit ihrer Einwilligung von ihren Mitgliedern veranstaltet werden.

§ 7 Abs. 4

Für Ranglistenturniere und Firmenmeisterschaften der FVTT werden ausgeschrieben:

für Damen: Einzel und Doppel in zwei Klassen
für Herren: Einzel und Doppel in vier Klassen

für gemischte Doppel (Mixed) Spiele in zwei Klassen (A und B) - Voraussetzung zur Teilnahme an den Mixed - Turnieren ist eine Ranglistennummer. Herren der Sonder - u. 1. Klasse müssen in Mixed A gemeldet werden. Damen bis zur Ranglistennummer 8 der 1. Klasse müssen ebenfalls in Mixed A gemeldet werden. Die Spielerinnen ab Ranglistennummer 9 der 1. Klasse können wahlweise in Mixed A oder Mixed B spielen. Alle übrigen Damen müssen in Mixed B gemeldet werden.

Die Zusammenlegung von Klassen bleibt der Turnierleitung vorbehalten.

§ 7 Abs. 4

Ranglistenturniere werden ausgeschrieben:

für Damen: Einzel und Doppel in zwei Klassen
für Herren: Einzel und Doppel in vier Klassen

für gemischte Doppel in zwei Klassen (A und B)

Herren der 1. und 2. Ligen sowie der 1. und 2. Leistungsklasse der Rundenspielwettbewerbe müssen in Mixed A gemeldet werden.

Die Zusammenlegung von Klassen bleibt der Turnierleitung vorbehalten.

§ 7 Abs. 6

Für die Einstufung ist die jeweils gültige Rangliste der FVTT maßgebend. Erstmalig gemeldete Spieler/innen können in der ihrer Spielstärke entsprechenden Klasse teilnehmen. Die Sonderklasse Herren und die 1. Klasse Damen muss erspielt werden; die 1. und 2. Klasse Herren und die 2. Klasse Damen sollen erspielt werden.

§ 7 Abs. 6

Für die Einstufung ist die jeweils gültige Rangliste der FVTT maßgebend. Erstmalig gemeldete Spieler/innen können in der ihrer Spielstärke entsprechenden Klasse teilnehmen. Die Sonderklasse Herren und die 1. Klasse Damen muss erspielt werden; die 1. und 2. Klasse Herren soll erspielt werden.

§ 7 Abs. 8

Dreimalige Nichtteilnahme am Turnier führt zur Streichung aus der Rangliste der FVTT bzw. in der bisher vorhandenen Spielklasse.

§ 7 Abs. 8

Dreimalige Nichtteilnahme am Turnier führt zur Streichung aus der Rangliste der FVTT bzw. aus der bisher innegehabten Spielklasse.

§ 7 Abs. 11

Gespielt wird nach dem einfachen KO - System, der 3. Gewinnsatz entscheidet. Die 1. u. ggf. 2. Klasse der Damen sowie die Sonder,- 1. u. 2. Klasse der Herren spielen nach dem 2-Minus-System und muss erspielt werden. Der 3. Platz im Einzel kann ausgespielt werden.

§ 7 Abs. 11

Gespielt wird nach dem 2-Minus-System. Der 3. Gewinnsatz entscheidet. Die Doppel werden nach dem einfachen KO-System ausgetragen. Der Austragungsmodus für gemischte Doppel wird vor dem Turnier je nach Teilnehmerzahl von der Turnierleitung festgelegt.

§ 7 Abs. 12

Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, das Amt des Schiedsrichters zu übernehmen. Die Anwesenheit der gemeldeten Spieler/innen wird 15 Minuten vor Spielbeginn der jeweiligen Klasse durch Eintragung auf der Meldeliste festgestellt. Alle bis dahin nicht anwesenden Spieler/innen werden gestrichen.

§ 7 Abs. 12

Die Anwesenheit der gemeldeten Spieler/innen wird 15 Minuten vor Spielbeginn der jeweiligen Klasse durch Eintragung auf der Meldeliste festgestellt. Alle bis dahin nicht anwesenden Spieler/innen werden gestrichen.

§ 7 Abs. 14

Es steigen in die nächst höhere Klasse auf:

Damen: 2. Klasse zur 1. Klasse 4 Teilnehmerinnen
Herren: 1. Klasse zur So. Klasse 4 Teilnehmer
2. Klasse zur 1. Klasse 4 Teilnehmer
3. Klasse zur 2. Klasse 4 Teilnehmer
4. Klasse zur 3. Klasse 8 Teilnehmer
5. Klasse zur 4. Klasse 8 Teilnehmer
evtl. 6. Klasse zur 5. Klasse 8 Teilnehmer.

§ 7 Abs. 14

Es steigen in die nächst höhere Klasse auf:

Bei den Damen von der 2. Klasse in die 1. Klasse 4 Teilnehmerinnen
Bei den Herren von der 1. Klasse in die Sonderklasse 4 Teilnehmer
von der 2. Klasse in die 1. Klasse 4 Teilnehmer
ab der 4. Klasse 8 Teilnehmer.

§ 7 Abs. 16

In den Einzelkonkurrenzen erhalten die drei erst platzierten Spieler/innen, in den Doppelkonkurrenzen die zwei erst platzierten Doppel je eine Urkunde.

§ 7 Abs. 16

In den Einzelkonkurrenzen und im Mixed erhalten die drei Erstplatzierten, in den Doppelkonkurrenzen jeweils die zwei Erstplatzierten je eine Urkunde.

§ 9 Abs. 5

In Zweifelsfällen über Sachverhalte muss der Spielausschuss vor seiner Entscheidung die Beteiligten anhören. Nach zweimaliger erfolgloser Einladung zur Anhörung kann der Spielausschuss nach Ermessen entscheiden.

§ 9 Abs. 5

In Zweifelsfällen über Sachverhalte muss der Spielausschuss vor seiner Entscheidung die Beteiligten anhören. Nach erfolgloser Einladung zur Anhörung entscheidet der Spielausschuss.