Änderung der Spielordnung der FVTT

vom 08.05.2007

Bisherige Fassung

Neue Fassung

§ 2 Abs. 1

Spielberechtigt sind Personen, die in einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis zu der Behörde oder dem Betrieb stehen, deren Betriebssportgruppe (BSG) Mitglied der FVTT ist. Gleiches gilt für die Betriebsinhaber/innen und Selbstständige.

§ 2 Abs. 1

Spielberechtigt sind Personen, die in einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis zu der Behörde oder dem Betrieb stehen, deren Betriebssportgruppe (BSG) Mitglied der FVTT ist. Gleiches gilt für die Betriebsinhaber/innen und Selbstständige sowie die Mitglieder der Tischtennisabteilungen der BSG Berlin-Brandenburg.

§ 2 Abs. 2

Für die selbe BSG, für die ein aktiver Spieler/in der FVTT gemeldet ist, sind auch dessen/deren Ehepartner/in und Kinder (diese jedoch nur mit Beginn des 14. Lebensjahres bis zur Beendigung der allgemeinen Schulausbildung) spielberechtigt. Die Spielberechtigung für Kinder muss jedes Jahr neu beantragt werden.

§ 2 Abs. 1

Für die selbe BSG bzw. der in der BSG Berlin-Brandenburg vertretenen Tischtennisabteilung, für die ein aktiver Spieler/in der FVTT gemeldet ist, sind auch dessen/deren Ehepartner/in und Kinder (diese jedoch nur mit Beginn des 14. Lebensjahres bis zur Beendigung der allgemeinen Schulausbildung) spielberechtigt. Die Spielberechtigung für Kinder muss jedes Jahr neu beantragt werden.

§ 2 Abs. 3

Spieler/innen, die den Arbeitgeber wechseln, sind berechtigt, auch weiterhin für die BSG zu spielen, müssen jedoch den Gastspielerstatus annehmen. Wartefristen werden beim Übertritt zu einem anderen Mitglied oder bei Neuzugängen von Normalspieler/innen nicht angewendet.

§ 2 Abs. 3

Spieler/innen, die den Arbeitgeber wechseln, sind berechtigt, auch weiterhin für die BSG bzw. die Tischtennisabteilung der BSG Berlin-Brandenburg zu spielen, müssen jedoch den Gastspielerstatus annehmen. Wartefristen werden beim Übertritt zu einem anderen Mitglied oder bei Neuzugängen von Normalspieler/innen nicht angewendet.

§ 2 Abs. 4

Rentner, Pensionäre, Arbeitslose und Studenten behalten die Spielberechtigung ihrer BSG. Arbeitslose und Studenten können als Gastspieler eingesetzt werden, wenn sie bisher bei keiner BSG gespielt haben.

§ 2 Abs. 4

Rentner, Pensionäre, Arbeitslose und Studenten behalten die Spielberechtigung ihrer BSG bzw. der Tischtennisabteilung der BSG Berlin-Brandenburg. Arbeitslose und Studenten können als Gastspieler eingesetzt werden, wenn sie bisher bei keiner BSG bzw. Tischtennisabteilung der BSG Berlin-Brandenburg gespielt haben.

§ 2 Abs. 6

Gastspieler/innen einer BSG, die 4 Jahre ununterbrochen die Spielberechtigung für dieselbe BSG besitzen, können auf schriftlichen Antrag den Status GN erhalten.

§ 2 Abs. 6

Gastspieler/innen einer BSG bzw. Tischtennisabteilung der BSG Berlin-Brandenburg, die 4 Jahre ununterbrochen die Spielberechtigung für dieselbe BSG bzw. Tischtennisabteilung der BSG Berlin-Brandenburg besitzen, können auf schriftlichen Antrag den Status GN erhalten.

§ 2 Abs. 7

Spieler/innen einer BSG, die aus dem Spielbetrieb der FVTT ausgeschieden sind, können erst nach Ablauf eines Jahres die Spielberechtigung als Gastspieler/in in einer anderen BSG erhalten. Das gilt nicht für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Sie können bereits zu Beginn der nächsten Runden- und Pokal-Spielsaison einen Wechselantrag stellen.

§ 2 Abs. 7

Spieler/innen einer BSG bzw. Tischtennisabteilung der BSG Berlin-Brandenburg, die aus dem Spielbetrieb der FVTT ausgeschieden sind, können erst nach Ablauf eines Jahres die Spielberechtigung als Gastspieler/in in einer anderen BSG bzw. Tischtennisabteilung der BSG Berlin-Brandenburg erhalten. Das gilt nicht für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Sie können bereits zu Beginn der nächsten Runden- und Pokal-Spielsaison einen Wechselantrag stellen.

§ 2 Abs. 8

Die nach Ziff. 2 bis 7 Spielberechtigten und Selbstständige dürfen keinem Verein des DTTB als aktive Sporttreibende angehören. Sind aktive Sporttreibende Vereinsmitglieder des DTTB länger als 5 Jahre gemäß § 2 Abs. 1 der Spielordnung in einer BSG Mitglied gewesen, kann ihnen auf begründeten Antrag nach ihrem Ausscheiden aus dem Betrieb eine Ausnahmeberechtigung zur Spielberechtigung durch den Spielausschuss erteilt werden. Alle anderen Sporttreibenden benötigen, beim Bestehen einer eigenen BSG deren schriftliche Freigabe, um als Gastspieler/in am Spielbetrieb in einer anderen BSG teilnehmen zu können. Auf Anforderung des Spielausschusses ist die Verweigerung einer Freigabe zu begründen.

§ 2 Abs. 8

Die nach Ziff. 2 bis 7 Spielberechtigten und Selbstständige dürfen keinem Verein des DTTB als aktive Sporttreibende angehören. Sind aktive Sporttreibende Vereinsmitglieder des DTTB länger als 5 Jahre gemäß § 2 Abs. 1 der Spielordnung in einer BSG bzw. Tischtennisabteilung der BSG Berlin-Brandenburg Mitglied gewesen, kann ihnen auf begründeten Antrag nach ihrem Ausscheiden aus dem Betrieb eine Ausnahmeberechtigung zur Spielberechtigung durch den Spielausschuss erteilt werden. Alle anderen Sporttreibenden benötigen, beim Bestehen einer eigenen BSG bzw. Tischtennisabteilung der BSG Berlin-Brandenburg deren schriftliche Freigabe, um als Gastspieler/in am Spielbetrieb in einer anderen BSG bzw. Tischtennisabteilung der BSG Berlin-Brandenburg teilnehmen zu können. Auf Anforderung des Spielausschusses ist die Verweigerung einer Freigabe zu begründen.

§ 7 Abs. 11

Gespielt wird nach dem einfachen KO - System, der 2. Gewinnsatz entscheidet. Die 1. u. ggf. 2. Klasse der Damen sowie die Sonder,- 1. u. 2. Klasse der Herren spielen nach dem 2 - Minus - System und muss erspielt werden. Der 3. Platz im Einzel kann ausgespielt werden.

§ 7 Abs. 11

Gespielt wird nach dem einfachen KO - System, der 3. Gewinnsatz entscheidet. Die 1. u. ggf. 2. Klasse der Damen sowie die Sonder,- 1. u. 2. Klasse der Herren spielen nach dem 2 - Minus - System und muss erspielt werden. Der 3. Platz im Einzel kann ausgespielt werden.